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Überflug von Drohnen in Wohngebieten

Überflug von Drohnen in Wohngebieten

Oder Summ summ summ, Drohne fliegt herum …

Ein idyllischer Nachmittag. Die Sonne scheint. Frau Helfrich macht es sich im Garten ihres Lebensgefährten, der durch eine hohe Hecke gegen Einblicke geschützt ist, bei einem Sonnenbad gemütlich. Dabei hat sie -logischerweise- eher weniger als mehr an. In der Wärme schlummert sie sanft ein, bis sie auf einmal durch ein lautes Geräusch geweckt wird. Sie schlägt die Augen auf und sieht senkrecht über sich eine Drohne schweben. Geschätzter Abstand vielleicht 7 m. Verstört rennt sie ins Haus zurück, bekleidet sich und begibt sich auf die Straße. Dort trifft sie den Nachbarn Bertram mit zwei weiteren Nachbarn an. Herr Bertram hat das Steuergerät für die Drohne in der Hand und erklärte auf Nachfrage, dass die Drohne Bilder in Echtzeit übermittle. Frau Helfrich und ihr Lebensgefährte sind empört.

Der Lebensgefährte von Frau Helfrich als Eigentümer des Grundstücks fordert Herrn Bertram auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser solle Herr Bertram erklären, dass er künftig den Überflug mit der Drohne unterlässt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zahlt.

Herr Bertram ist damit nicht einverstanden. Es kommt zum Prozess. Hier behauptet Herr Bertram, dass er seine Drohne nie habe über das Grundstück fliegen lassen, sondern immer einen Abstand von ca. 50 m eingehalten. Im Übrigen handele sich bei der Drohne um ein Flugmodell mit einem Gewicht bis zu 5 Kg, für das der Luftraum grundsätzlich frei sei (§ 1 LuftVG, § 16 LuftVO, § 1 LuftVZO.

Wie beurteilt das Gericht Potsdam in seiner Entscheidung vom 16.4.2015, AZ.: 37C 454/13 den Sachverhalt?

Für das Gericht war es unstreitig, dass die Drohne, die Herr Bertram steuerte, Bilder in Echtzeit übertrug.

Die Aussage von Frau Helfrich, dass die Drohne direkt über ihr geschwebt sein, war für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Als Frau Helfrich Herr Bertram auf die Drohne ansprach, befand sich diese nicht mehr über dem Grundstück ihres Lebensgefährten. Das erklärt sich nachvollziehbar aus der Zeitspanne, die Frau Helfrich brauchte, um ins Haus zu stürzen und sich anzuziehen, bevor sie hinaus auf die Straße kam. Die Haushaltshilfe des Klägers hatte die Drohne selbst nicht beobachtet. Sie konnte jedoch aussagen, dass sie ein Geräusch hörte, das dem einer Motorsense ähnelte. Das Geräusch näherte sich, war dann einen Moment lang richtig laut und unmittelbar danach kann Frau Helfrich mit Tränen in den Augen aus dem Garten ins Haus gelaufen. Die Beobachtung dieser emotionalen Reaktion (Tränen) war für das Gericht ein wichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage von Frau Helfrich.

Die beiden Zeugen, die sich mit Herrn Bertram auf der Straße befanden, sagten sehr unterschiedlich aus. Zeuge A erklärte, dass er kurz bevor Frau Helfrich aus dem Haus kam und Herrn Bertram auf die Drohne ansprach, zu Herr Bertram und dem Nachbarn W. dazu gestoßen sei. In diesem Moment flog die Drohne über andere Häuser. Wo sie zuvor flog, das könne er nicht sagen. Der andere Zeuge, Herr W., fiel dem Gericht durch widersprüchliche Aussagen auf. Er gab an, dass man sich zuvor verabredete hätte, mit der Drohne über die jeweiligen im Eigentum stehenden Häuser zu fliegen und zu kontrollieren, ob die Regenrinnen verstopft seien. Die Frage, warum zunächst trotz gemeinsamer Verabredung nur er und der Beklagte die Drohne hätten fliegen lassen, konnte er nicht beantworten. Die konkrete Frage des Gerichts, warum man den Nachbarn A. nicht dazu gerufen habe, verstand er nicht. Auf Nachfragen des Gerichts gab er -unwillig und wortkarg- zu, dass er die Lebensgefährtin des Klägers nicht leiden könne, sie sei in der Straße sehr unbeliebt.

Damit konnte die glaubhafte Aussage von Frau Helfrich nicht entkräftet werden.

Entsprechend stand für das Gericht fest, dass Herr Bertram eine Drohne über das Grundstück des Lebensgefährten von Frau Helfrich fliegen ließ, wobei die Kamera Bilder in Echtzeit übermittelte. (Die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet).

Diesen Überflug wertete das Gericht als einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht Lebensgefährten von Frau Helfrich in der Erscheinungsform des „Recht auf Privatsphäre“.

Privatsphäre, so führte das Gericht aus „ist die Integrität eines räumlichen Bereiches, der dazu bestimmt ist, für sich selbst zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehen lassen zu können. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, wobei Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.“

Dieser Eingriff ist gegen die Handlungsfreiheit von Herrn Bertram, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, abzuwägen. Denn auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Allgemein anerkannt ist, dass der bodennahe Luftraum über fremden Grundstücken mit Modellflugzeugen oder Ähnlichem gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG überflogen werden darf. Sonst wären Hobbys wie Modellflug oder Drachensteigen nur noch für Großgrundbesitzer möglich. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für Drohnen gilt. In der Rechts-Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein lückenloser Schutz gegen die Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst ein Totalverbot für Drohnen-Nutzer ergebe. Das Gericht folgte dieser Rechtsauffassung jedoch nicht. Drohnen seien anders als die in § 1 Abs.1 LuftVG genannten Flugobjekte mit einer Kamera ausgestattet. „Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbys“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Model-Flugzeug per Fernbedienung steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.“ Im weiteren führte das Gericht aus, dass dies umso mehr gelte, wenn“ wie im vorliegenden Fall -einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis- das fliegen lassen der Drohne über den klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. “

Das Gericht ging davon aus, dass der Lebensgefährte von Frau Helfrich aufgrund der Rechtsverletzung gegen Herrn Bertram einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog haben. Aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung werde die gesetzlich geforderte Wiederholungsgefahr vermutet.

Eine solche Wiederholung der Gefahr lässt sich widerlegen, wobei an die Wiedererledigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Möglich wäre dies unter Umständen durch eine Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung. Im Vorfeld hatte der Beklagte eine solche Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben.

Dass der Lebensgefährte von Frau Helfrich inzwischen aus dem Haus ausgezogen sei, ändert an der Wiederholungsgefahr nichts, da er nach wie vor Eigentümer des Grundstücks ist. Unabhängig von der aktuellen und künftigen konkreten Nutzung hat er einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen in seinem geschützten Privatbereich.

Entsprechend wurde Herrn Bertram in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam verurteilt, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggeräts (Flugdrohne) das Grundstück des Lebensgefährten von Frau Helfrich, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück befindlichen Personen zu fertigen. Gleichzeitig wurde angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft festgesetzt werden kann.

Herrn Bertram trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen. Den Streitwert bezifferte das Gericht auf 4000 €.

(die Namen sind frei erfunden)

Anmerkung:

„Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt“

Jeder Mensch genießt mannigfaltigen Grundrechtsschutz. Dieser Grundrechtsschutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Aufgrund unseres Zusammenlebens überlappen sich unsere grundgesetzlich geschützten Bereiche und es müssen Regelungen getroffen werden, was zulässig ist und was nicht mehr hinnehmbar. Die Diskussion um das Rauchen in Gaststätten ist ein gutes Beispiel. Für die einen bedeutet das Rauchen, wo immer sie möchten, Handlungsfreiheit. Für die anderen bedeutet das Mitrauchen-müssen einen Eingriff in ihre Gesundheit.

Nicht für jeden ´ Überlappungsbereich´ gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Vieles ist durch die Gerichte unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in der Abwägung deutlich für den Vorrang der Privatsphäre (unbeobachte Nutzung des Gartens) vor der Handlungsfreiheit (fliegen lassen einer kamerabestückten Drohne) ausgesprochen.

Diese Entscheidung ist meines Erachtens richtig und wichtig. Es muss Bereiche geben, in denen ich mich frei und unbeobachtet bewegen kann. Dies erkennt auch der Gesetzgeber an, indem er Bildaufnahmen oder Übertragungen ohne mein Wissen oder gegen meinen Willen innerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen unter Strafe stellt (§ 201 a StGB), wenn dadurch mein höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Ob der in dieser Klage betroffene Garten ein solch besonders geschützter Raum ist und ob der höchstpersönliche Lebensbereich von Frau Helfrichelfrich beeinträchtigt wurde, wäre auf strafrechtlicher Ebene zu klären.

Aber ungeachtet einer eventuellen strafrechtlichen Komponente besteht ein Unterlassungsanspruch, der notfalls mittels Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden kann.

 

Verfasst von Marion Kenklies, Trainerin, Mediatorin