Gesetzesänderungen 2022

Was Du als Unternehmer:in wissen musst …

Alles neu macht der Mai? Bei Gesetzen ist es eher der Januar. Auch dieses Jahr sind wieder Gesetze in Kraft getreten, mit direkten Auswirkungen auf Dein Business und Dein Leben als Privatperson. Hier gilt: dem Einen sein Freud, dem Anderen sein Leid. Das Skript zu den Änderungen kann hier abgerufen werden.

Zudem gibt es neue Entscheidungen zu Google Analytics und Google Fonts, die enorme Risiken mit sich bringen .

Beginnen wir bei den Entscheidungen:

Google Analytics

Der französische Datenschutzbeauftragte hat, nachdem bereits in Österreich ebenso entschieden wurde, die Anwendung von Google Analytics untersagt, weil hier Daten direkt in die USA übermittelt werden. Google stelle kein angemessenes Sicherheitsniveau her. Da es sich beim Datenschutzrecht maßgeblich um europäisches Recht handelt, ist die Entscheidung der beiden Datenschutzbeauftragten wegweisend für ganz Europa. Wenn Du Google Analytics einsetzt, dann bist Du aus meiner Sicht gut beraten, das zu deaktivieren. Im Zweifelsfall hast Du in Deinen Datenschutzunterlagen die erforderliche Risikoeinschätzung mit der dazugehörenden Güterabwägung sowieso nicht (ausreichend) vorgenommen.

Google Fonts

Der Google-Risiko-Einschätzung folgt auch das LG München und hat die externe Anbindung von Google Fonts nicht nur für unzulässig erklärt, es wurde zusätzlich ein Schmerzensgeld zugesprochen. Die Entscheidung ist aus 2 Gründen bemerkenswert. Zum einen bestätigt sie  das nicht ausreichende Sicherheitsniveau von Google und verlangt eine interne Einbindung. Zum anderen wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen. Mag es auch ein kleines sein (100€), es ist der Beginn einer Schmerzensgeld- Rechtsprechung für unzulässige Datenübermittlung. Damit besteht künftig nicht nur die Gefahr eines Bußgeldes und einer Abmahnung, zusätzlich ist künftig auch mit Schmerzensgeld zu rechnen. Es wird teuer…

Meine Empfehlung: Binde Google Fonts intern ein, wenn es nicht zu vermeiden ist.

Nun zu den wichtigsten neuen Gesetzen.

Verbraucherschutz spielt dies Jahr eine ganz große Rolle. Diese Regelungen treffen Unternehmer:innen unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen, wenn sie Waren oder Dienstleistungen verkaufen, zum anderen privat, wenn sie als Verbraucher Waren oder Dienstleistungen einkaufen.

Verbrauchervertrag über digitale Produkte

Zu Jahresbeginn wurde eine neue Vertragsart im BGB aufgenommen, der Verbrauchervertrag über digitale Produkte. Digitale Produkte sind sowohl digitale Waren als auch digitale Dienstleistungen. Neben anderen Regelungen sieht das neue Recht u.a. eine up to date-Pflicht. Verkauft ein Unternehmer solche digitalen Produkte, dann muss er diese aktuell halten, mindestens für die vereinbarte Zugriffszeit auf das digitale Produkt.

Verkaufst Du solche Produkte, dann achte bitte darauf, dass alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten sind beim Zugriff auf Deine Produkte und dass sie auch ansonsten aktuell sind. Das dürfte z.B. für Videos über juristische oder technische Inhalte oder E-Books sehr spannend werden.

Dauerschuldverhältnisse und deren Verlängerung

Hast Du Dich schon einmal geärgert, weil Du die Kündigungsfrist von 3 Monaten verpasst hast und Dein Handy-Vertrag lief deswegen 1 Jahr länger? Falls ja, der Gesetzgeber hat Dein Fluchen gehört. Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Standard-Verträge mit Fitnessstudios, Handy-Providern, Energieversorgern usw. bis hin zu Zeitungs- oder Club-Abos mit Verbrauchern dürfen ab dem 1.3.22 nur noch für maximal 2 Jahre geschlossen werden mit einer maximalen Kündigungsfrist von 1 Monat. Die sonst üblichen drei Monate sind künftig rechtlich unzulässig. Nach Ablauf der drei Monate darf sich der Vertrag nicht mehr um eine feste Laufzeit, wie z.B. 1 Jahr verlängern. Zulässig sind ausschließlich Verlängerungen auf unbestimmte Zeit mit einem Kündigungsrecht von 1 Monat. Für Verbraucher praktisch, für Unternehmer eher nicht. Eine finanzielle Vorplanung ist damit für Unternehmer:innen nicht mehr so einfach möglich.

Kündigungsbutton

Inzwischen ist es denkbar einfach, Verträge übers Internet zu schließen. Ab in den Warenkorb, zur Kasse gehen, Daten eingeben und bestellen drücken. Fertig.  

Genauso einfach laufen ab 1.3.2022 Kündigungen. Überall dort, wo man auf der Webseite Bestellungen eingehen kann, muss jetzt ein Kündigungsbutton sein. Gut sichtbar und leicht erreichbar. Wenn der fehlt, haben Verbraucher ein sofortiges Kündigungsrecht, auch wenn der Vertrag über 1 oder 2 Jahre geschlossen wurde. Das gilt auch für Altverträge. Solltest Du also einen Altvertrag loswerden wollen, dann hast Du ab 1.3.22 vielleicht eine unverhoffte Chance.

Beweislast bei defekter Ware

Für Verbraucher muss ein gekaufter Gegenstand 2 Jahre halten. Das ist die Theorie. Nur was ist, wenn der Verkäufer der Ansicht ist, dass es an Dir und nicht an seinem Produkt liegt, dass die Ware nicht mehr funktioniert oder kaputt ist? Dieser Beweis ist schwierig bis unmöglich. Um Streitigkeiten zu minimieren, hat der Gesetzgeber eine Regel normiert. Bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten auftreten, wird vermutet, dass diese zu Lasten des Verkäufers gehen. Danach muss der Käufer beweisen, dass er es nicht kaputt gemacht hat. Diese Frist wurde nun auf 1 Jahr verlängert.

Cookiebox

Die E-Privacy-Richtlinie der EU ist nun endlich in deutsches Recht umgesetzt worden. Was allerdings nicht zur Folge hat, dass das ewige Geklicke wegen den Cookies ein Ende hat. Festgeschrieben wurde nur die aktuelle Rechtslage. Allerdings scheint eine Lösung in Sicht. Hoffentlich dauert die nicht so lange wie die Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie.

Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts sind dies Jahr endgültig verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen. Das gilt auch für Vereine, Stiftungen und GbRs. Bei Nichtbeachten drohen empfindliche Bußgelder. Mein Rat: der Eintrag ist nicht einfach. Deshalb ist das Risiko, falsche Angaben zu machen, hoch. Sprich mit Deinem Steuerberater, für den das ein Kinderspiel sein dürfte. Lieber wenig Geld investieren in den Steuerberater, als viel Geld für ein Bußgeld ausgeben.

Vermieter/Hauseigentümer

Mieter sollen ihren Energie-Verbrauch besser kontrollieren können. Daher sind Vermieter künftig verpflichtet, bei fernablesbaren Verbrauchszählern monatlich die Verbräuche zu melden.

Zusätzlich kommen umfangreiche Auskunftspflichten auf Vermieter bzw. Hauseigentümer zu.

Damit in jeder Stadt Mietspiegel erstellt werden können, besteht die Verpflichtung zur Auskunft über die Größe der Wohnung, die Miete, die Ausstattung, usw..

Und da die Grundsteuer künftig völlig neu berechnet wird, besteht eine umfangreiche Auskunftsspflicht bis Mitte des Jahres. Hier ist es empfehlenswert, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Minijob-Meldepflichten

Um einen lückenlosen Krankenversicherungsschutz (oder die durchgehende Zahlung der Beiträge zu garantieren), sind Arbeitgeber von Minijobbern ab jetzt verpflichtet, die Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale zu melden.

Bei kurzzeitig Beschäftigten teilt die Minijob-Zentrale künftig mit, in welchem Zeitraum der Minijobber im laufenden Jahr schon beschäftigt war. Leider nur den Zeitraum, nicht die Anzahl der Tage. Die muss der Arbeitgeber immer noch alleine rausbekommen.

Das Skript zu den Änderungen kann hier abgerufen werden.