DSGVO und Datenschutz sind Nerv-Themen?

Es gibt Momente, in denen Du denkst: Würg, schon wieder ein neues Urteil zum Datenschutz – schon wieder muss ich was ändern ?

Geht es Dir so, wenn Du die neusten Nachrichten liest?

Datenschutz ist kein schönes Thema, da es lauter Unangenehmes vereint:

  • Es ist zeitaufwendig
  • Ein Buch mit 7 Siegeln
  • Wo steckt der Sinn für die zum Teil überzogenen Regelungen?

Stand der Umsetzung

Wie ein unüberwindbarer Klotz liegt der Datenschutz und die Umsetzung der DSGVO vor vielen Unternehmern.

Wenn Du noch nicht umgesetzt hast, bist Du nicht alleine. Nur 25% der Unternehmen haben das Thema aus ihrer Sicht „erledigt“. 50 % haben, sagen wir mal, angefangen, sich mit dem Thema zu beschäftigen. 25% der Unternehmen segeln hart am Wind und vertrauen darauf, dass die Abmahnungen und Bußgelder sie nicht treffen.

Vertrauen, dass nichts passiert?

Oft ist es eher ein heimliches Gefühl des Unbehagenes, ein wichtiges ToDo noch nicht erledigt zu haben. Solche ToDos können wie ein Mühlstein um den Hals hängen. Auch wenn man nicht ständig  daran denkt, im Unterbewusstsein schwingt es mit. Das kostet Energie.

Und wenn es dann schief geht, dann ist der Ärger doppelt groß. Das Gerenne zum Anwalt geht los, das Ganze kostet viel Geld und Zeit und der Ärger ist da, dass man das hätte verhindern können, indem man umsetzt.  Hätte ich doch nur!

Umsetzen aber wie?

Wenn man keine Ahnung hat, wo anzufangen ist, dass ist aller Anfang schwer. Aber Albert Einstein bringt es auf den Punkt: Die reinste Form des Wahnsinns ist es, alles beim Alten zu belassen und zu hoffen, dass sich was ändert.

Also was tun? Die Lösung ist einfach. Sprich mich an. Als Spezialistin nehme ich Dich an die Hand und zeig Dir, wie einfach Datenschutz sein kann. Leicht und easy geht Dir das Thema von der Hand, wenn Du den richtigen Weg zur Umsetzung kennst. Und ab da auch in Zukunft die Wege alleine weiter gehen kannst. Keine Angst mehr vor Änderungen, denn Du weißt wie.

Erledigt, Haken dran!

Es ist ein hervorragendes Gefühl der Erleichterung, wenn Du so ein ungeliebtes Thema wie den Datenschutz in Deinem Unternehmen endlich abhaken kannst. Hast Du Lust darauf? Dann ruf mich an oder schreib mir.

Webinare mit Zoom? Wo lauert die Falle?

Kleine Schrittfehler mit großer Wirkung.

Du kannst Deine Dienstleistungen nicht mehr anbieten, weil alles wegen Corona abgesagt wurde? Dann muss eine andere Lösung her, um Geld zu verdienen.

Für viele Coaches, Berater und Trainer gibt es momentan nur noch die Möglichkeit, Geld online zu verdienen. Entsprechend boomen Online-Workshops, Webinare und Online-Beratungen. 

Weltrekord im Datentransfer

Der Boom äußert sich in konkreten Zahlen. So wurde Mitte März am Internetknoten Frankfurt ein unvorstellbar großes Datenvolumen ausgetauscht. 9,1 Terabit innerhalb von 1 Sekunde. Das entspricht der Datenmenge von zwei Millionen hochauflösenden Videofilmen oder dem Informationsgehalt von zwei Milliarden beschriebenen Din-A4-Seiten. Vor allem der Internetstreaminig-Dienst Zoom hat enormen Zulauf. Die Zugriffszahlen sind exponentiell in die Höhe geschossen. 

Wo lauert die Falle bei Zoom?

Streamen – nicht nur via Zoom – kann sich zur teuren Falle entwicken. Meldungen über Datenverstöße bei Zoom geistern durch die Presse. Nachdem aufgedeckt wurde, dass Zoom Daten an Facebook weitergibt, sind viele User beunruhigt. Eine Weitergabe auch wenn die Teilnehmer kein Facebook-Konto haben? Aufgrund der Meldungen hat Zoom reagiert und das entsprechende Facebook-PlugIn entfernt. Die Datenschutzerklärung wurde geändert. Dennoch: die Userwelt ist beunruhigt. Wie rechtssicher ist das Tool nun? Darf ich das verwenden?

DSGVO-Konform?

Die Fachwelt streitet sich. Hochqualifiziert und für normale Menschen kaum noch verständlich. Die einen sind der Meinung, die DSGVO ist eingehalten, die anderen bestreiten das vehement. Und nun? Irgendwie muss es doch möglich sein, Geld zu verdienen, ohne sich Abmahnungen und Bußgeldern auszusetzen. So wie die Abmahnwelle jetzt bei den Schutzmasken rollt, so wird sie auch die Nutzung der Streaming-Dienste erwischen. Das ist sicher.

3 Schritte um der Abmahnwelle zu entgehen 

  1. einen Überblick über die Datenschutzkonformität der möglichen Anbieter verschaffen
  2. Überarbeitung der Datenschutzdokumentation (Verfahrensverzeichnis, Datenschutzfolgenabschätzung, Datenschutzerklärung, Cookie-Box, usw.)
  3. Sicherstellen, dass die Informationspflicht gegenüber den Teilnehmern erfüllt ist 

Aufnahme erlaubt?

Aufnahmen des Webinars sind rechtlich besonders. Daher: gut aufpassen. Aufnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Teilnehmer erlaubt. Es sei denn, daran besteht ein berechtigtes Interesse Deinerseits. Das musst Du in deiner Datenschutzerklärung extra begründen.

Für das Veröffentlichen auf der Webseite oder auf Facebook ist eine extra Erlaubnis erforderlich. 

Auch wenn diese Schritte mühselig sind, die Umsetzung der DSGVO lohnt sich. Denn: Geld verdienen ist besser als Haftung!

Mehr Infos, wie Du das -leicht verständlich und einfach- umsetzt? Nimm Kontakt mit mir auf!

Rechtsicherer Datenschutz – Förderfähig

Du möchtest nicht nur Zoom rechtssicher einbinden, sondern Dein ganzes Unternehmen datenschutzrechtlich richtig aufstellen? Mit der richtigen Unterstützung geht das viel einfacher und besser, als Du vielleicht denkst. Und das Beste: zur Zeit förderfähig !  Sprich mich an. Entweder direkt oder Du lässt Dir Infos zusenden. 

Schönheitsreparaturen in Mietwohnung

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema „Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung „

Das Thema „Schönheitsreparaturen in Mietwohnung“ ist seit vielen Jahren ein Dauerbrenner.   Nun hat sich wieder einmal der Bundesgerichtshof mit diesem Dauerthema befasst. Mit seinem Urteil vom 18.3.2015 (Az.: VIII ZR 185/14) hat der Bundesgerichtshof neue Wege beschritten und seine Rechtsprechung zur formularvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen bei unrenovierten Wohnungen geändert.

Zum Ausgangsfall: Die Mieter hatten zum 1. Oktober 2002 eine Vierzimmer-Wohnung gemietet. Im Jahr 2011 kündigten sie und zogen zum 29. Dezember 2011 aus.

Unterschrieben hatten sie einen vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, der die Mieter verpflichtete, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Dabei sollten die Schönheitsreparaturen fachgerecht und wie folgt ausgeführt werden: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

Für die Durchführung dieser Schönheitsreparaturen wurden Fristen genannt, die nicht starr vorgegeben waren, sondern flexibel auf die Erforderlichkeit abstellten. „im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“

Der Mietvertrag war handschriftlich ergänzt mit dem Zusatz: „Der Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15. Oktober 2002, da Mieter noch Streicharbeiten in drei Zimmern vornimmt. “

Der Vermieter machte nach Auszug Kosten geltend für nicht bzw. nicht fachgerecht vorgenommene Schönheitsreparaturen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verurteilten den Mieter zur Zahlung.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Zahlungsanspruch insgesamt abgewiesen. Der Vermieter wurde zudem verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

In seiner Begründung setzt sich der Bundesgerichtshof auch mit der Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Schönheitsreparaturen auseinander. Im Folgenden wird (nur) die Begründung für die Klageabweisung dargestellt und kommentiert.

Zur rechtlichen Einordnung des Vertragstextes: Klauseln in Formular-(Miet-)Verträgen, die bereits vorgefertigt die einzelnen Vertragsbestandteile enthaltenen und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind, gelten rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie unterliegen daher der Inhaltskontrolle des § 307 BGB.

  • 307 BGB sieht vor, dass AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass die jeweilige Allgemeine Geschäftsbedingung „wegfällt“. Ihr Inhalt wird durch das Gesetz ersetzt. Der restliche Vertrag bleibt bestehen. (§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB)

Es stellt sich nun die Frage, ob die Renovierungsklausel eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben ist.

Zuerst hat der Bundesgerichtshof Ausführungen gemacht zur Frage, wann eine Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Entscheidend ist, ob die Wohnung zum Zeitpunkt der Übernahme Gebrauchsspuren hat, die aus einem vorvertraglichen Zeitraum stammen. Wichtig ist, dass dabei Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Entscheidend ist also, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.

Gibt es im Nachgang Streit zur Frage, ob die Wohnung als renoviert oder unrenoviert zu betrachten ist, ist es Sache des entscheidenden Richters, dies unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Einzelfall festzustellen. Damit beurteilt der Richter einen Zustand, den er zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst nicht erlebt hat. Es ist Sache des Mieters, ihm die notwendigen Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Übernahme unrenoviert war. Sobald der Mieter dies dargelegt hat, obliegt es dem Vermieter, die Renovierung zu beweisen.

Welche Möglichkeiten gibt es dafür? Ein gutes Mittel ist ein Übergabeprotokoll, das vom Mieter und Vermieter gefertigt wird zum Zeitpunkt der Übergabe. Zudem haben beide die Möglichkeit, die Wohnung zu Mietbeginn zu fotografieren. Auch Belege oder Rechnungen, die die Renovierungskosten aufzeigen, haben Beweiswert. Möglich ist auch, Umzugshelfer aus dem Verwandten-und Bekanntenkreis oder beauftragte Handwerker als Zeugen zu benennen. Die richterliche Praxis zeigt allerdings, dass der Zeugenbeweis in der Regel der schlechteste, weil unzuverlässigste Beweis ist. Was Zeugen Jahre später aussagen, hat nicht immer etwas mit der Realität zu tun, falls sie sich überhaupt erinnern.

Im vorliegenden Fall war es einfach festzustellen, dass die Wohnung renovierungsbedürftig war, da der Zusatz im Mietvertrag belegte, dass in drei Räumen einer Vierzimmerwohnung noch Malerarbeiten durchzuführen waren.

Normalerweise ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu halten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), was bedeutet, dass er auch regelmäßig zu renovieren hat. Durch die formularmäßige Klausel im Mietvertrag wälzte der Vermieter diese Renovierungspflicht -wie in ganz Deutschland üblich- auf den Mieter ab.

Das kann am Ende dazu führen, dass der Mieter die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er diese vom Vermieter erhalten hat. Selbst eine flexible Renovierungsregelung, wie im vorliegenden Fall, kann dieses Problem nicht beseitigen. Denn es ist möglich, dass die Wohnung bereits bei Einzug so abgewohnt ist, dass Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Damit beseitigt der Mieter Abnutzungen des Vormieters. Am Ende renoviert er aufgrund des Fristenplans noch einmal. Damit erhält der Vermieter, der eine unrenovierte Wohnung übergeben hat, eine renovierte zurück. Diese Besserstellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Wohnung bei Einzug renoviert war, was im vorliegenden Fall jedoch nicht so war.

Der Bundesgerichtshof sieht eine solche Renovierungsklausel als unzulässig und damit als unwirksam an, wenn sie ohne angemessenen Ausgleich für den Mieter erfolgt. Ein angemessener Ausgleich kann durchaus darin bestehen, dass der Mieter für eine bestimmte Zeit weniger oder gar keine Miete zu entrichten hat. Die Beweislast für den angemessenen Ausgleich trägt der Vermieter. Im vorliegenden Fall war dem Mieter die Wohnung für zwei Wochen, das entspricht einer halben Monatsmiete, kostenfrei überlassen worden. Dies stellt nach Ansicht des BGH keine taugliche Kompensation dar, da drei von vier Zimmern betroffen waren.

Im Ergebnis führt die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel dazu, dass die gesamte Regelung zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam wurde. Damit gelten die Regelungen des BGB und der Vermieter hat die Schönheitsreparaturen zu tragen.

Dass der BGH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2002 noch eine andere Rechtsauffassung hatte, spielt keine Rolle. Der Verwender von AGB trägt das Risiko, dass Klauseln in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unwirksamer unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt werden.

Zusammengefasst bedeutet dies:

Bei unrenoviert überlassenen Wohnungen ist die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nur auf zwei Wegen möglich:

  1. Bei einem vorgefertigten Vertrag, der formularmäßig verwendet wird, ist die Abwälzung von Schönheitsreparaturen an den Mieter nur im Rahmen eines flexiblen Renovierungsplanes mit angemessenem Ausgleich möglich.
  2. Bei einem individuell erstellten Vertrag, der gemeinsam ausgehandelt wird, ist die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auch ohne Ausgleich möglich. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass vertraglich keine vollkommene Schieflage entsteht, da auch einzelvertragliche Regelungen dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen müssen.

Und was haben wir bei unserem nächsten Umzug zu beachten? Ziehen wir in einer unrenovierte Wohnung mit Renovierungsverpflichtung, halten wir dies im Übergabeprotokoll mit dem Vermieter fest und dokumentieren den Zustand der Wohnung fotografisch. Wer weiß, wofür man beides später braucht?!

Überflug von Drohnen in Wohngebieten

Überflug von Drohnen in Wohngebieten

Oder Summ summ summ, Drohne fliegt herum …

Ein idyllischer Nachmittag. Die Sonne scheint. Frau Helfrich macht es sich im Garten ihres Lebensgefährten, der durch eine hohe Hecke gegen Einblicke geschützt ist, bei einem Sonnenbad gemütlich. Dabei hat sie -logischerweise- eher weniger als mehr an. In der Wärme schlummert sie sanft ein, bis sie auf einmal durch ein lautes Geräusch geweckt wird. Sie schlägt die Augen auf und sieht senkrecht über sich eine Drohne schweben. Geschätzter Abstand vielleicht 7 m. Verstört rennt sie ins Haus zurück, bekleidet sich und begibt sich auf die Straße. Dort trifft sie den Nachbarn Bertram mit zwei weiteren Nachbarn an. Herr Bertram hat das Steuergerät für die Drohne in der Hand und erklärte auf Nachfrage, dass die Drohne Bilder in Echtzeit übermittle. Frau Helfrich und ihr Lebensgefährte sind empört.

Der Lebensgefährte von Frau Helfrich als Eigentümer des Grundstücks fordert Herrn Bertram auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In dieser solle Herr Bertram erklären, dass er künftig den Überflug mit der Drohne unterlässt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zahlt.

Herr Bertram ist damit nicht einverstanden. Es kommt zum Prozess. Hier behauptet Herr Bertram, dass er seine Drohne nie habe über das Grundstück fliegen lassen, sondern immer einen Abstand von ca. 50 m eingehalten. Im Übrigen handele sich bei der Drohne um ein Flugmodell mit einem Gewicht bis zu 5 Kg, für das der Luftraum grundsätzlich frei sei (§ 1 LuftVG, § 16 LuftVO, § 1 LuftVZO.

Wie beurteilt das Gericht Potsdam in seiner Entscheidung vom 16.4.2015, AZ.: 37C 454/13 den Sachverhalt?

Für das Gericht war es unstreitig, dass die Drohne, die Herr Bertram steuerte, Bilder in Echtzeit übertrug.

Die Aussage von Frau Helfrich, dass die Drohne direkt über ihr geschwebt sein, war für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Als Frau Helfrich Herr Bertram auf die Drohne ansprach, befand sich diese nicht mehr über dem Grundstück ihres Lebensgefährten. Das erklärt sich nachvollziehbar aus der Zeitspanne, die Frau Helfrich brauchte, um ins Haus zu stürzen und sich anzuziehen, bevor sie hinaus auf die Straße kam. Die Haushaltshilfe des Klägers hatte die Drohne selbst nicht beobachtet. Sie konnte jedoch aussagen, dass sie ein Geräusch hörte, das dem einer Motorsense ähnelte. Das Geräusch näherte sich, war dann einen Moment lang richtig laut und unmittelbar danach kann Frau Helfrich mit Tränen in den Augen aus dem Garten ins Haus gelaufen. Die Beobachtung dieser emotionalen Reaktion (Tränen) war für das Gericht ein wichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussage von Frau Helfrich.

Die beiden Zeugen, die sich mit Herrn Bertram auf der Straße befanden, sagten sehr unterschiedlich aus. Zeuge A erklärte, dass er kurz bevor Frau Helfrich aus dem Haus kam und Herrn Bertram auf die Drohne ansprach, zu Herr Bertram und dem Nachbarn W. dazu gestoßen sei. In diesem Moment flog die Drohne über andere Häuser. Wo sie zuvor flog, das könne er nicht sagen. Der andere Zeuge, Herr W., fiel dem Gericht durch widersprüchliche Aussagen auf. Er gab an, dass man sich zuvor verabredete hätte, mit der Drohne über die jeweiligen im Eigentum stehenden Häuser zu fliegen und zu kontrollieren, ob die Regenrinnen verstopft seien. Die Frage, warum zunächst trotz gemeinsamer Verabredung nur er und der Beklagte die Drohne hätten fliegen lassen, konnte er nicht beantworten. Die konkrete Frage des Gerichts, warum man den Nachbarn A. nicht dazu gerufen habe, verstand er nicht. Auf Nachfragen des Gerichts gab er -unwillig und wortkarg- zu, dass er die Lebensgefährtin des Klägers nicht leiden könne, sie sei in der Straße sehr unbeliebt.

Damit konnte die glaubhafte Aussage von Frau Helfrich nicht entkräftet werden.

Entsprechend stand für das Gericht fest, dass Herr Bertram eine Drohne über das Grundstück des Lebensgefährten von Frau Helfrich fliegen ließ, wobei die Kamera Bilder in Echtzeit übermittelte. (Die Kamera war unstreitig während des gesamten Fluges eingeschaltet).

Diesen Überflug wertete das Gericht als einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht Lebensgefährten von Frau Helfrich in der Erscheinungsform des „Recht auf Privatsphäre“.

Privatsphäre, so führte das Gericht aus „ist die Integrität eines räumlichen Bereiches, der dazu bestimmt ist, für sich selbst zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehen lassen zu können. Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, wobei Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.“

Dieser Eingriff ist gegen die Handlungsfreiheit von Herrn Bertram, seine Drohne hobbymäßig herumfliegen zu lassen, abzuwägen. Denn auch die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein grundgesetzlich geschütztes Recht. Allgemein anerkannt ist, dass der bodennahe Luftraum über fremden Grundstücken mit Modellflugzeugen oder Ähnlichem gemäß § 1 Abs. 1 LuftVG überflogen werden darf. Sonst wären Hobbys wie Modellflug oder Drachensteigen nur noch für Großgrundbesitzer möglich. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für Drohnen gilt. In der Rechts-Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein lückenloser Schutz gegen die Einsichtnahme bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete nicht gegeben sein könne, da sich sonst ein Totalverbot für Drohnen-Nutzer ergebe. Das Gericht folgte dieser Rechtsauffassung jedoch nicht. Drohnen seien anders als die in § 1 Abs.1 LuftVG genannten Flugobjekte mit einer Kamera ausgestattet. „Wenn wie hier ein Grundstück gegen fremde Blicke erkennbar abgeschirmt ist, hat die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Ausführung eines solchen „Hobbys“ gegenüber der Privatsphäre zurückzutreten. Es geht hier nicht um ein Flugverbot oder um das Untersagen einer kindlich-unschuldigen Freizeitbeschäftigung wie beispielsweise einen Drachen steigen lassen oder ein Model-Flugzeug per Fernbedienung steuern, sondern um das Unterlassen einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch das Ausspähen mit einer kameraausgestatteten Drohne.“ Im weiteren führte das Gericht aus, dass dies umso mehr gelte, wenn“ wie im vorliegenden Fall -einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis- das fliegen lassen der Drohne über den klägerischen Grundstück nicht mehr als zufällig erachtet werden kann, sondern in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat. “

Das Gericht ging davon aus, dass der Lebensgefährte von Frau Helfrich aufgrund der Rechtsverletzung gegen Herrn Bertram einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog haben. Aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung werde die gesetzlich geforderte Wiederholungsgefahr vermutet.

Eine solche Wiederholung der Gefahr lässt sich widerlegen, wobei an die Wiedererledigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Möglich wäre dies unter Umständen durch eine Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung. Im Vorfeld hatte der Beklagte eine solche Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben.

Dass der Lebensgefährte von Frau Helfrich inzwischen aus dem Haus ausgezogen sei, ändert an der Wiederholungsgefahr nichts, da er nach wie vor Eigentümer des Grundstücks ist. Unabhängig von der aktuellen und künftigen konkreten Nutzung hat er einen Anspruch auf Unterlassung von Störungen in seinem geschützten Privatbereich.

Entsprechend wurde Herrn Bertram in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam verurteilt, es zu unterlassen, mit einem funkgesteuerten Fluggeräts (Flugdrohne) das Grundstück des Lebensgefährten von Frau Helfrich, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet, zu überfliegen und es zu unterlassen, Aufnahmen vom Grundstück oder von den auf dem Grundstück befindlichen Personen zu fertigen. Gleichzeitig wurde angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft festgesetzt werden kann.

Herrn Bertram trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen. Den Streitwert bezifferte das Gericht auf 4000 €.

(die Namen sind frei erfunden)

Anmerkung:

„Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt“

Jeder Mensch genießt mannigfaltigen Grundrechtsschutz. Dieser Grundrechtsschutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Aufgrund unseres Zusammenlebens überlappen sich unsere grundgesetzlich geschützten Bereiche und es müssen Regelungen getroffen werden, was zulässig ist und was nicht mehr hinnehmbar. Die Diskussion um das Rauchen in Gaststätten ist ein gutes Beispiel. Für die einen bedeutet das Rauchen, wo immer sie möchten, Handlungsfreiheit. Für die anderen bedeutet das Mitrauchen-müssen einen Eingriff in ihre Gesundheit.

Nicht für jeden ´ Überlappungsbereich´ gibt es spezielle gesetzliche Regelungen. Vieles ist durch die Gerichte unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in der Abwägung deutlich für den Vorrang der Privatsphäre (unbeobachte Nutzung des Gartens) vor der Handlungsfreiheit (fliegen lassen einer kamerabestückten Drohne) ausgesprochen.

Diese Entscheidung ist meines Erachtens richtig und wichtig. Es muss Bereiche geben, in denen ich mich frei und unbeobachtet bewegen kann. Dies erkennt auch der Gesetzgeber an, indem er Bildaufnahmen oder Übertragungen ohne mein Wissen oder gegen meinen Willen innerhalb von Wohnungen oder sonstigen besonders geschützten Räumen unter Strafe stellt (§ 201 a StGB), wenn dadurch mein höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Ob der in dieser Klage betroffene Garten ein solch besonders geschützter Raum ist und ob der höchstpersönliche Lebensbereich von Frau Helfrichelfrich beeinträchtigt wurde, wäre auf strafrechtlicher Ebene zu klären.

Aber ungeachtet einer eventuellen strafrechtlichen Komponente besteht ein Unterlassungsanspruch, der notfalls mittels Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchgesetzt werden kann.

 

Verfasst von Marion Kenklies, Trainerin, Mediatorin